statuten
Statuten des Vereins Werde Erde
PRÄAMBEL
Der Verein Werde Erde fördert den wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und
politischen Dialog rund um die Bestattungsarten sowie ihre (insbesondere
ökologischen) Auswirkungen. Er engagiert sich für die Etablierung und Legalisierung
von weiteren Bestattungsarten in der Schweiz, insbesondere der
Kompostbestattung als ökologischere Alternative zur Erdbestattung und zur Kremation.
Dabei verfolgt er einen gesamtheitlichen Ansatz und
möchte in den Themen Sterben, Tod und Bestattung eine Brücke bilden zwischen
Wissenschaft, Gesellschaft, Politik und Umwelt. Dazu bietet der
Verein Aufklärung sowie wissenschaftliche und kulturelle Informationen rund um diese
Themen. Ein besonderer Fokus liegt auf den (insbesondere ökologischen)
Auswirkungen der in der Schweiz zulässigen sowie weiterer Bestattungsarten.
Der Verein möchte
eine Plattform für regenerative Bestattungs- und Trauerkulturen in der Schweiz bieten.
Er regt
dazu eine zeitgemässe und transparente gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Themen
Sterben, Tod und Bestattung vor dem Hintergrund der Erhaltung der natürlichen
Ressourcen (Boden, Wasser, Luft, Biodiversität) sowie des Klimawandels an. Er
macht Forschung und Wissenschaft in diesem Bereich zugänglich und kann bei
Bedarf selber entsprechende Forschungsprojekte
unterstützen oder durchführen. Er verfolgt das Ziel, offene Kreisläufe in der Bestattungsbranche
zu schliessen und zukunftsfähige Lösungen in diesen Bereichen zu
finden.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 NAME UND SITZ
Unter dem Namen Werde Erde besteht ein gemeinnütziger
Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit
Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 ZIEL
UND ZWECK
Der Verein Werde Erde setzt sich für die
Etablierung und Legalisierung der Kompostbestattung als ökologischere und regenerative
Alternative zur Erdbestattung und zur Kremation in der Schweiz ein. Er bezweckt
und fördert die Wissensvermittlung rund um das Sterben und den Tod,
insbesondere rund um Bestattungen und deren ökologischen Auswirkungen, sowie damit zusammenhängende Rituale.
Die
Vereinsaktivitäten zielen unter anderem darauf ab, über die gesellschaftlichen,
kulturellen und ökologischen Auswirkungen der verschiedenen Bestattungsarten
aufzuklären. Ausserdem wirken sie auf eine Legalisierung weiterer
Bestattungsarten, insbesondere der Kompostbestattung, in der Schweiz hin.
Der
Verein kann sämtliche Aktivitäten verfolgen, die auf die Erreichung dieses
Zwecks gerichtet sind. Insbesondere kann er wissenschaftliche, kulturelle und
politische Veranstaltungen durchführen, Forschungsprojekte initiieren oder
unterstützen und politische Vorstösse und Kampagnen sowie Projekte aller Art lancieren.
Der
Verein ist schweizweit tätig. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und
erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Art. 3 MITTEL
Zur
Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge;
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen;
- Subventionen;
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen;
- Spenden und Zuwendungen aller Art.
Die Mitgliederbeiträge
werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand
unterbreitet ihr dazu mindestens einen Vorschlag. Der Mitgliederbeitrag ist von
den Mitgliedern jährlich zu entrichten. Ehrenmitglieder und amtierende
Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Juristische
Personen bezahlen Mitgliederbeiträge, die nach sachlichen Kriterien durch den
Vorstand unterschiedlich festgelegt werden können.
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 AUFNAHME
Mitglieder
können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck
unterstützen.
Personen,
die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf
Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden.
Aufnahmegesuche
sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme von neuen Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Für das angebrochene
Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Art. 5
ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die
Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss
oder Tod. Bei juristischen Personen erlischt sie durch Austritt, Ausschluss
oder Auflösung der juristischen Person.
Art. 6
AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
Der
Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt erfolgt durch ein
schriftliches Austrittsschreiben an den Vorstand; massgebend für den
Austrittszeitpunkt ist der Poststempel. Für das angebrochene Kalenderjahr ist
der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein
Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; vor dem Ausschluss ist das
Mitglied anzuhören. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die
Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt
ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand
automatisch ausgeschlossen werden.
ORGANISATION
Art. 7 ORGANE
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Art. 8 ZUSAMMENSETZUNG
Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des
Vereins. Sie wird vom Vorstand geleitet, wobei ein Mitglied des Vorstands den
Vorsitz übernimmt.
Art. 9
EINBERUFUNG
Die ordentliche
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Darüber
hinaus können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder jederzeit die
Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des
Zwecks verlangen. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens acht
Wochen nach Eingang des entsprechenden Begehrens zu erfolgen.
Die
Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung mindestens 20 Tage im Voraus
schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind
gültig.
Anträge
zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über
die Behandlung nicht traktandierter Geschäfte entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 10
AUFGABEN UND KOMPETENZEN
Die Mitgliederversammlung
hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes.
- Genehmigung der Jahresrechnung.
- Entscheid über die Entlastung des Vorstandes.
- Wahl der Vorstandsmitglieder.
- Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages für natürliche Personen.
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets.
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms.
- Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte und – nach vorheriger Beschlussfassung über deren Behandlung – nicht traktandierte Geschäfte.
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
- Beschlussfassung über Änderungen der Statuten.
- Beschlussfassung über Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen, über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Art. 11
BESCHLUSSFASSUNG
Jede
ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Mitglied
verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat
das vorsitzende Vorstandsmitglied den Stichentscheid.
Statutenänderungen
und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, der
Zusammenschluss mit anderen Vereinen bedarf einer Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Die
Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies
beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim.
Art. 12
PROTOKOLL
Über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
VORSTAND
Art. 13
ZUSAMMENSETZUNG
Der Vorstand
besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils für eine Amtszeit von zwei
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist beliebig oft möglich.
Der Vorstand
konstituiert sich selbst. Er versammelt sich, sooft es die Geschäfte des
Vereins erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die
Einberufung einer Sitzung verlangen.
Die Abberufung aus dem Vorstand aus wichtigen Gründen
ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist,
wenn das betreffende Vorstandsmitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen
gegenüber dem Verein verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes
nicht mehr in der Lage ist.
Art. 14
AUFGABEN UND KOMPETENZEN
Der Vorstand verfügt über alle Aufgaben und Kompetenzen, die
nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ
übertragen sind. Unter anderem hat er folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Führung der laufenden Geschäfte.
- Vertretung des Vereins nach aussen.
- Erlass von allfälligen Reglementen.
- Einsetzen von allfälligen Arbeitsgruppen.
- Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich oder von Gesetzes wegen der Mitgliederversammlung übertragen wurden.
- Regelung der Finanzen des Vereins.
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Umsetzung ihrer Beschlüsse.
- Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Anstellung oder Beauftragung von Personen gegen eine angemessene Entschädigung für die Erreichung des Vereinszwecks.
- Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks.
- Kontrolle der Einhaltung der Statuten.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner
Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu
übertragen.
Art. 15
BESCHLUSSFASSUNG
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds bedarf einer Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen.
Die
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist gültig, sofern kein Vorstandsmitglied
die mündliche Beratung verlangt.
Der
Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der
effektiven Spesen.
Art. 16
REGLEMENTE
Der
Vorstand erlässt über seine Tätigkeit und die Einzelheiten der Organisation sowie
der Geschäftsführung ein oder mehrere Reglemente. Ein Reglement kann jederzeit
im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Vorstand geändert werden.
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 17
ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Der
Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern
verpflichtet.
Art. 18
HAFTUNG
Für die
Verbindlichkeiten und Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Den
Mitgliedern des Vereins stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.
AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 19
BESCHLUSS
Der
Verein besteht auf unbeschränkte Dauer. Eine Auflösung des Vereins kann nur
durch eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen
werden und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung
abgegebenen Stimmen.
Art. 20
ABWICKLUNG
Bei
einer Auflösung des Vereins fällt ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen an
eine steuerbefreite Organisation, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck
verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Vereinsmitgliedern ist
ausgeschlossen.
INKRAFTTRETEN
Art. 21
INKRAFTTRETEN
Diese
Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21.03.2022 in Rüschlikon angenommen
und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Statuten des Vereins Werde Erde - Stand: 11.11.2023